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Gerichtsstand: sachlich zuständiges BG Linz-Land (Traun) bzw. LG Linz – gilt für sämtliche Niederlassungen und Betriebsstätten.
Für speditionelle Leistungen gelangen ausschließlich die Allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils letzten Fassung (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung) zur Anwendung, für Beförderungsleistungen im internationalen und nationalen Straßengüterverkehr die CMR, wobei ergänzend die AÖSp als vereinbart gelten. Als Wahlgerichtsstände gemäß Art. 31 CMR gelten Antwerpen, Amsterdam und Lissabon als vereinbart.